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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Das sollten Sie wissen!

Für alle wichtigen Entscheidungen im Leben gilt: Sie müssen selbst dafür (Vor)sorge treffen. Auch wenn Sie gerade nicht daran denken, können Sie durch einen Unfall oder eine Krankheit unmittelbar in eine Situation geraten, in der Sie von anderen abhängig sind. Sie brauchen dann jemanden, der in Ihrem Auftrag mit Ärzten sprechen oder mit Versicherungen, der Bank oder dem Vermieter verhandeln kann. Beachten Sie dabei, dass Ihr Ehepartner oder Ihre Kinder nicht automatisch ihre gesetzlichen Vertreter sind. Erst wenn Sie diese als Bevollmächtigte benannt haben, dürfen sie auch für Sie handeln und entscheiden.

Vorsorgevollmacht: Wählen Sie Ihren gesetzlichen Vertreter

Wenn Sie mit einer Vorsorgevollmacht einen rechtlichen Vertreter benennen, regeln Sie selbst, wer für Sie handeln darf, falls Ihnen das aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor und können Sie wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen, setzt das für Sie zuständige Amtsgericht einen rechtlichen Betreuer für Sie ein. Dieser kann zwar aus Ihrem Familienkreis kommen, muss es aber auch nicht. Selbst ein für Sie völlig Fremder kann vom Amtsgericht als Ihr rechtlicher Betreuer eingesetzt werden – und möglicherweise bleibt dieser das dann über viele Jahre lang. Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine (oder mehrere) Ihnen nahestehende Person, der Sie vertrauen, stellvertretend für Sie zu handeln. Diese darf dann entweder umfassend oder in von Ihnen festgelegten Bereichen in Ihrem Namen entscheiden. Dazu zählt auch, Verträge abzuschließen bzw. zu beenden. Diese Vollmacht gilt aber nur, wenn Sie die Dinge des Alltags nicht mehr selbst bewältigen können. Gut zu wissen: Sie können eine einmal erteilte Vorsorgevollmacht jederzeit wieder inhaltlich und auch personell verändern.

Das regelt eine Vorsorgevollmacht

Jede oder jeder, der oder dem Sie eine Vorsorgevollmacht erteilt haben, darf in Ihrem Namen für Sie handeln. Das gilt für den Fall, dass Sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr geschäftsfähig sind. Eine von Ihnen erteilte Vorsorgevollmacht kann sich auf Ihre finanziellen Angelegenheiten (zu beachten ist dabei, dass viele Banken eigene Konto- bzw. Depotvollmachten verlangen), auf Verträge oder auch einen möglichen Einzug in ein Pflegeheim beziehen. Sie sollten daher dem von Ihnen Bevollmächtigten in jedem Fall auch das Recht einräumen, dass er für Sie über die Unterbringung in einem Heim entscheiden darf. In einer Vorsorgevollmacht können Sie auch persönliche Wünsche formulieren – etwa wer sich um Ihre Haustiere oder Ihren Garten kümmern soll. Entscheiden Sie also in Ruhe und nicht leichtfertig, wem Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen. Denn der von Ihnen Bevollmächtigte unterliegt anders als der vom Amtsgericht eingesetzte Betreuer keiner gerichtlichen Kontrolle.

Wem sollten Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen?

Wenn Sie sich entscheiden jemandem eine Vorsorgevollmacht zu erteilen, sollten Sie sich vorher mit der Person, die Sie wählen, darüber einig sein. Denn niemand ist dazu verpflichtet, eine Vollmachtstätigkeit gegen seinen Willen zu übernehmen. Auch nicht der Ehepartner oder die Kinder. Es empfiehlt sich daher, die gewählte Person die Vorsorgevollmacht ebenfalls unterschreiben zu lassen. So stellen Sie sicher, dass sie tatsächlich auch dazu bereit ist, ihre rechtliche Vertretung zu werden. Sie können auch mehrere Per­sonen benennen. Dann ist aber wichtig, dass Sie genau festlegen, ob jede Person allein oder ob alle nur gemeinsam handeln können. Wichtig: Eine Vorsorgevollmacht ist nur wirksam, solange sie der Bevollmächtigte im Original in den Händen hält und bei Bedarf auch vorlegen kann.

Eine Vorsorgevollmacht erstellen

Eine Vorlage für eine Vorsorgevollmacht stellt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) als PDF zum kostenlosen Download bereit. Eine Broschüre über die Grundzüge des Betreuungsrechts und Informationen zur Vorsorgevollmacht und den dazugehörigen Formularen lässt sich ebenfalls über die Seite des BMJV als PDF herunterladen.

Patientenverfügung: Für den Fall der Fälle

Per Definition sichert eine Patientenverfügung (§ 1901a ff. BGB) den eigenen Willen bezüglich medizinischer Versorgung ab. Damit wird es Ihren Angehörigen leichter gemacht, Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen. Sollten Sie sich dafür entscheiden, eine Patientenverfügung aufzusetzen, sprechen Sie aber zunächst mit Ihrem Arzt. Da es um medizinische Entscheidungen geht, für die eine Fachkraft, die sich damit auskennt, in jedem Fall zu Rate gezogen werden sollte.

Das sollten Sie wissen

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung nehmen Sie Ihren Angehörigen wichtige Entscheidungen ab. Eine Patientenverfügung kann jede und jeder geschäftsfähige Volljährige verfassen und jederzeit formlos – auch mündlich – widerrufen. Eine Patientenverfügung muss immer in schriftlicher Form vorliegen. Zudem muss sie am Ende eigenhändig von Ihnen unterschrieben sein. Sie sollten die Patientenverfügung auch regelmäßig daraufhin überprüfen, ob diese noch Ihre aktuellen Wünsche und Vorstellungen wiedergibt. Ihre Änderungen sollten Sie jeweils mit dem aktuellen Datum unterschreiben. Bedenken Sie auch: Eine Patientenverfügung nützt nur, wenn sie im Fall des Falles auch gefunden wird. Daher sollten Sie am besten immer einen Hinweis bei sich tragen, wer im Notfall benachrichtigt werden soll. Die bevollmächtigte Person sollte dann wissen, wo das Original aufbewahrt wird. Außerdem können Sie auch eine weitere Ausfertigung der Patientenverfügung bei einer Person Ihres Vertrauens hinterlegen.

Legen Sie fest, was in einer Patientenverfügung stehen soll

Wenn Sie durch eine schwere Krankheit oder einen Unfall nicht mehr selbst entscheiden können, wie Sie ärztlich und pflegerisch behandelt werden möchten, legen Sie das in einer Patientenverfügung in guten Zeiten vorher fest. Die Patientenversorgung muss nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten Erkrankung stehen. Der behandelnde Arzt ist dazu verpflichtet, alles zu unternehmen, um Ihr Leben zu erhalten. Liegt eine Patientenverfügung vor, sind sowohl Arzt wie auch Betreuer oder bevollmächtigte Person verpflichtet, sich an Ihren dort niedergeschriebenen Patientenwillen zu halten – natürlich nur sofern dieser nicht sitten- oder gesetzeswidrig ist. In der Patientenverfügung sollten konkrete Krankheitssituationen wie lebenserhaltenden Maßnahmen, Schmerz- und Symptombehandlung, künstliche Ernährung oder künstliche Beatmung festgelegt werden. Wie auch bei der Vorsorgevollmacht sollten Sie sich Zeit für Ihre Entscheidung nehmen, bevor Sie eine Patientenvollmacht ausstellen. Sie sollten immer auch vorher mit Ihrem Arzt und Ihren Angehörigen oder Freunden sprechen. Bestimmen Sie jemanden, der dafür sorgt, dass die Anweisungen in Ihrer Patientenverfügung umgesetzt werden. Schreiben Sie Ihren Willen ausführlich auf. Hilfreich sind Textbausteine, beispielsweise aus der Broschüre „Patientenrechte“ vom Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz. Lassen Sie Ihre Unterschrift unter Ihrer Patientenverfügung von einem Zeugen bestätigen. Eine Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer stellt sicher, dass Ihre Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und auch eine Betreuungsverfügung gefunden werden, wenn die Bevollmächtigten eventuell nicht direkt erreichbar sind, Gerichte oder Ärzte aber für ihr Tun diese Information benötigen.

Quelle: www.deshalb-ver­sichern.de

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